In der Theorie klingt es ganz einfach: Man nehme den bereits vor 2019 abgeschlossenen Gehaltsumwandlungs-bAV-Vertrag, packe mindestens 15 % Arbeitgeberzuschuss dazu und fertig ist die BRSG-konforme Lösung. Und dann haben wir die Realität…
Und in der werden wir mit einigen Punkten konfrontiert, welche die ganze Sache ein wenig erschweren:
- Ist ein Vertrag überhaupt zuschusspflichtig? (Stichwort: Sozialabgabenersparnis)
- Wird bereits ein ausreichend hoher Zuschuss vom Arbeitgeber geleistet?
- Lässt ein Versicherer im bestehenden Vertrag überhaupt noch Beitragserhöhungen in solcher Höhe zu? (Stichworte: hoher Garantiezins, Alttarife)
- Wie bekommt man das alles mit akzeptablem Aufwand hin?
Bereits ab Januar 2022 also greift die letzte Stufe des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG). Ab dann sind Sie als Arbeitgeber verpflichtet, auch bei älteren Betriebsrentenverträgen Ihrer Mitarbeiter mindestens 15 % Zuschuss auf den Gehaltsumwandlungsbetrag zu leisten.Dies ist in der Praxis aber nicht so ohne weiteres möglich, wie Sie oben bereits gelesen haben. Wir erklären Ihnen in diesem Pflicht zum AG Zuschuss.pdf ausführlicher und beraten gerne persönlich.
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Haben Sie keine Sorge: Wir können alle Herausforderungen für Ihr Unternehmen für Sie meistern und mit geringstmöglichem Aufwand für Sie dafür sorgen, dass Ihre Firma ab Januar gesetzeskonform agieren kann. Gesonderte Kosten für unsere Arbeit entstehen Ihnen natürlich nicht. Gerne stellen wir Ihnen unser Konzept und den dazugehörigen Fahrplan vor. Zögern Sie bitte nicht zu lange – das neue Jahr kommt schneller, als uns lieb sein wird.
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