Obwohl Kindergarten- und Schulkinder unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen, stellt diese hinsichtlich der finanziellen Entschädigungsleistung nur einen überschaubaren Schutz dar. Nehmen wir daher die Problematik genauer unter die Lupe.

Fehlende Haftungsgrundlage

Vielleicht denken Sie nun: „Kein Problem, dafür gibt es die Privathaftpflicht.“ Doch so einfach soll es nicht sein.

Die §§ 104-106 SGB VII beschränken die Haftung. Nach dem Gesetz ist der Schüler einer allgemeinbildenden Schule, der während des Schulbesuchs einen Schulunfall verursacht, indem er einen Mitschüler verletzt, zum Ersatz des Personenschadens nach dem Recht der unerlaubten Handlung nur verpflichtet, wenn der Unfall vorsätzlich herbeigeführt wurde.

Wenn Sie nun überrascht sind, befinden Sie sich in bester Gesellschaft. Das Problem wurde in mehreren Urteilen, darunter den beiden nachfolgenden, bestätigt:

Im Ergebnis bedeutet das, dass es keine Erstattungsleistungen für Ansprüche geben kann, die ein in Schule oder Kindergarten Geschädigter gegen den Schädiger richtet – kein Schmerzensgeld, kein Verdienstausfall oder auch keine sonstigen Geldforderungen. Außer, der Schaden wurde eben vorsätzlich zugefügt – doch dann greift die Privathaftpflicht nicht einmal zur Schadensabwehr. 

Bei deliktunfähigen Kindern wird dieser gefühlte Missstand (nicht vorsätzlicher Schaden) auch dadurch nicht behoben, dass eine Deliktunfähigkeitsklausel in der Haftpflicht enthalten ist. Es fehlt schlicht und ergreifend die Haftungsgrundlage.

Diensthaftpflicht?

Was davon unberührt bleibt, ist das Thema der Aufsichtspflichtverletzung. Diese wird z. B. während des Schulbesuchs auf die Lehrkräfte übertragen. Keine Lehrkraft ist jedoch mit der Gabe gesegnet, permanent jeden Schüler im Auge zu behalten und dennoch Unterricht abzuhalten. Auch als Pausenaufsicht ist es nicht darstellbar, dass die Lehrkraft an jedem Ort gleichzeitig aufpasst, daher wird es genügend Fälle geben, in denen dem Lehrer keine Aufsichtspflichtverletzung nachgewiesen werden kann. Die Diensthaftpflicht des Lehrers ist daher in jedem Fall die sinnvollere Anlaufstelle für Forderungen als die Privathaftpflicht der Eltern des Schädigers.

Sinnvolle Lösung: Privater Unfallschutz

Nicht zuletzt, weil man mit beiden Seiten fühlt – es sind ja oft noch Kinder – fühlt sich diese Regelung unsagbar falsch an. Sie belegt allerdings, dass eine private Unfallabsicherung für Kinder unverzichtbar ist. Nur so kann ein unkomplizierter, angemessener finanzieller Ausgleich für eine erlittene Dauerschädigung sichergestellt werden. Selbst relativ hohe Absicherungen sind für Kinder für wenig Prämie erhältlich.

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